Es gibt zwei Arten von Bürgschaften. Die erste Art ist die Bürgschaft der Privatpersonen, die für die Erfüllung der Verpflichtungen des Darlehensnehmers einstehen. Bei der Bürgschaft durch Privatpersonen muss die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners nicht bewiesen werden. Der Bürge kann immer und jederzeit in Anspruch genommen werden.
Die zweiter Art der Bürgschaft ist die MaBV- Bürgschaft. Hierbei springt die Bank bei noch nicht fertig gestellten Objekten ein. Diese Bürgschaft bietet für beide Teile Sicherheit, falls ein Objekt nicht fertig gestellt werden kann. In der Regel verlangen Banken eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Von der gewöhnlichen Bürgschaft unterscheidet sich die selbstschuldnerische Bürgschaft dadurch, dass der Bürge auf das Recht der Einrede der Vorausklage verzichtet. Bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kann die Bank so sofort Rückgriff auf den Bürgen nehmen.
Unter folgenden Bedienungen erlischt die Bürgschaft: Der Gläubiger verzichtet auf die Bürgschaft, mit Tilgung der Hauptforderung, mit Inanspruchnahme, mit Ablauf der Frist bei befristeter Bürgschaft, wenn ein zusätzlich sicherndes Recht ohne Zustimmung des Bürgen aufgegeben wird oder wenn der Bürge von einem vertragsgemässen Kündigungsrecht Gebrauch macht.
In der Schweiz wird die Bürgschaft rechtlich in der Zweiten Abteilung, Zwanzigster Titel: Die Bürgschaft (Art. 492-512 OR) des Obligationen Rechts geregelt. Die Paragrafen §772 bis §782 BGB des Bürgerlichen Gesetz Buches regeln rechtlich in Deutschland die Bürgschaft.